Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 21 Pönalen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/21?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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