Gesetze / KWG-WpIG-Vermittlerverordnung

KWGWpIGVermV

§ 6 Einsichtnahme in das Register

Bund2 Fassungen

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.

§ 5 § 7