Gesetze / KWG-WpIG-Vermittlerverordnung

KWGWpIGVermV

§ 7 Dauer der Einsehbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.

§ 6 § 8