Gesetze / KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
KWGWpIGVermV§ 6 Einsichtnahme in das Register
Stand: 16.11.2022
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.