Gesetze / KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
KWGWpIGVermV§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
Stand: 16.11.2022
In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.