Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz
KVKGArt 2 § 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-1#abs-1 (1) Wer wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, gilt als versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, solange er eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVKG/2-1#abs-2 (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deswegen nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert war, weil er die in § 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, gilt als versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, sobald er die Voraussetzungen nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erfüllt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 2 § 1 KVKG →
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- BVerfG, 16.07.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84Voraussetzung für beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner nach dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz 1977Zitiert von 158
- BVerfG, 18.05.1982 – 1 BvR 602/78Gegenwärtige Betroffenheit als Voraussetzung für die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz (Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur beitragsfreien Mitgliedschaft von möglicherweise "zukünftigen" Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung)Zitiert von 2
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 5/98 RZitiert von 2
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