Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz
KVKGArt 2 § 2
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 16.07.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84Voraussetzung für beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner nach dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz 1977Zitiert von 156
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, gelten bis zu dem in § 315a Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfüllen. § 315b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.