Gesetze / Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz
KVKGArt 2 § 2
Stand: 10.06.2019
Personen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, gelten bis zu dem in § 315a Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfüllen. § 315b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 § 2 KVKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.07.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84Voraussetzung für beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner nach dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz 1977Zitiert von 160
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.