Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/6?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Absatz 2 ausschließlich im öffentlichen Interesse für jeden Gebotstermin das Ausschreibungsvolumen und für jeden Anordnungstermin die Reduktionsmenge für die gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/6?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen und die zu ermittelnde Reduktionsmenge nach Absatz 1 in Megawatt Nettonennleistung ist die Differenz zwischen dem Ausgangsniveau nach § 7 für das jeweilige Zieldatum und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt nach § 4 für das jeweilige Zieldatum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/6?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt in den verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 keine Ermittlung des Ausschreibungsvolumens. Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 beträgt 4 Gigawatt Nettonennleistung und das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 beträgt 1,5 Gigawatt Nettonennleistung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/6?asof=2020-08-14#abs-4 (4) In der Ausschreibung für das Zieldatum 2027 ist das zu ermittelnde Ausschreibungsvolumen abweichend von Absatz 2 die Differenz aus dem Ausgangsniveau nach § 7 für das Zieldatum 2027 und dem Zielniveau an Steinkohleanlagen am Strommarkt für das Zieldatum 2030 nach § 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/6?asof=2020-08-14#abs-5 (5) In den Ausschreibungen für das Zieldatum 2023, das Zieldatum 2024 und das Zieldatum 2025 wird zu dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Ausschreibungsvolumen jeweils 1 Gigawatt addiert.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.