Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
Stand: 21.10.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/5#abs-1 (1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/5#abs-2 (2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.