Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/28?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/28?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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