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§ 28 KVBG — Gesetzliche Reduktionsmenge

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Historische Fassung: Stand 14.08.2020 bis 21.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die Zieldaten 2024 bis 2027 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.

(2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.