Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/28#abs-1 (1) Die Reduktionsschritte der gesetzlichen Reduzierung erfolgen gemäß der nach § 6 für das jeweilige Zieldatum ermittelten gesetzlichen Reduktionsmenge. Für die Zieldaten 2024 bis 2026 erfolgt die gesetzliche Reduzierung nach § 20 Absatz 3 für die nicht bezuschlagten Ausschreibungsmengen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/28#abs-2 (2) Ergibt die Ermittlung der gesetzlichen Reduktionsmenge nach § 6 für eines der Zieldaten der Jahre 2024 bis spätestens 2038, dass die gesetzliche Reduktionsmenge null oder negativ ist, entfällt die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für dieses Zieldatum.