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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2479

BGBl. 2022 I S. 2479 · 13.423 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
                                    Gesetz
        zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
                                           Vom 19. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                 Änderung des
     Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
   Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
   folgt gefasst:
  „§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Wei-
        terbetrieb und Reserve“.

2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen
  Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G
  (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus
  für die Reduzierung der Steinkohleverstromung
  nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Ziel-
  datum 2038 stillgelegt.“

3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
  „Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung
  einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem
  das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51
  spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energie-
  wirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1

  und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
  Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der ange-
  zeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird.
  Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unbe-
  rührt.“
4. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
     wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesell-
     schaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen
     jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über
     einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend
     mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine
     Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk
     AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich ge-
     streckte Stilllegung überführt wird. Demnach
     wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an
     die Zweckgesellschaften gezahlt.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

       „(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
     wird im Falle der Zahlung an die RWE Power
     AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. De-
     zember über einen Zeitraum von zehn Jahren ge-
     zahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in
     dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE
     Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich
     gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach
     wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an
BGBl. 2022, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
       RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten be-
       trägt
       1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020
          bis 2023,

       2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024
          bis 2029.“
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-
     satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
       „§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung;
       Weiterbetrieb und Reserve“.
  b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Die Bundesregierung prüft bis zum
       30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen
       Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2
       genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März
       2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve über-
       führt werden sollen.
          (4) Die Bundesregierung prüft spätestens im
       Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vor-
       zunehmenden Überprüfung, ob und in welchem
       Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K,
       Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am
       1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum
       31. Dezember 2033 überführt werden sollen.“
6. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die energiepolitische und energiewirt-
       schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche
       Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und
       zuverlässigen Energieversorgung werden für
       den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der
       Leitentscheidung der Landesregierung von Nord-

9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu Teil 5)

     rhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen
     Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März
     2021 festgestellt, soweit durch diese Feststel-
     lung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg,
     Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Ber-
     verath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather
     Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem an-
     gemessenem Abstand, bei der weiteren Tage-
     bauführung sichergestellt wird.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „schließt räumliche Konkretisierungen im Rah-
     men“ die Wörter „einer neuen Leitentscheidung,“
     eingefügt.
7. In § 49 Satz 1 werden nach den Wörtern „einen öf-
   fentlich-rechtlichen Vertrag schließen“ die Wörter
   „sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren“ einge-
   fügt.
8. § 54 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „so-
     wie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun-
     denen Klimaschutzziele“ die Wörter „und schlägt
     im Fall der drohenden Nichterreichung dieser
     Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung
     vor“ eingefügt.
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Expertenkommission, die den Monitoring-
     Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1
     Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach
     § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-
     gleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach
     § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die
     Überprüfungen der Bundesregierung nach Ab-
     satz 1 und 2 und legen der Bundesregierung
     Empfehlungen vor.“
                                     Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen

       Anlagen-
                        Blockname              Wahlrechte
       betreiber

   RWE Power       Niederaußem D                   –

   RWE Power       Niederaußem C                   –

   RWE Power       Neurath B                       –

   RWE Power       Weisweiler E           Wahlrecht:
                   oder F                 Weisweiler E/F

   RWE Power       Neurath A                       –

   RWE Power       Frechen/Wachtberg               –
                   (Brikettierung)

                             Datum der
                            Überführung        Endgültiges
                           in die Zeitlich   Stilllegungsda-
               MWel
BNetzA-Nr.                   gestreckte             tum
              (netto)
                             Stilllegung     („Stilllegungs-
                         („Überführungs-       zeitpunkt“)
                             zeitpunkt“)

BNA0705      297                –            31.12.2020

BNA0712      295                –            31.12.2021

BNA0697      294                –            31.12.2021

BNA1025      321                –            31.12.2021
oder
BNA1026

BNA0696      294                –            01.04.2022

BNA0292      120                –            31.12.2022
             (von 176)
BGBl. 2022, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
     Anlagen-
                     Blockname           Wahlrechte     BNetzA-Nr.
     betreiber

   RWE Power     Neurath D                   –         BNA0699
   RWE Power     Neurath E                   –         BNA0700
   RWE Power     Weisweiler F        Wahlrecht:        BNA1026
                 oder E              Weisweiler E/F    oder
                                                       BNA1025
   LEAG KW       Jänschwalde A               –         BNA0785
   LEAG KW       Jänschwalde B               –         BNA0786
   RWE Power     Weisweiler G        Wahlrecht:        BNA1027
                 oder H              Weisweiler G/H    oder
                                                       BNA1028
   LEAG KW       Jänschwalde C               –         BNA0787
   LEAG KW       Jänschwalde D               –         BNA0788
   RWE Power     Weisweiler H        Wahlrecht:        BNA1028
                 oder G              Weisweiler G/H    oder
                                                       BNA1027
   LEAG KW       Boxberg N                   –         BNA0122
   LEAG KW       Boxberg P                   –         BNA0123
   RWE Power     Niederaußem G       Wahlrecht:      BNA0708
                 oder H              Niederaußem G/H oder
                                                     BNA0707
   RWE Power     Niederaußem K               –         BNA0709
   RWE Power     Neurath F                   –         BNA1401a
                 (BoA 2)
   RWE Power     Neurath G                   –         BNA1401b
                 (BoA 3)
   RWE Power     Niederaußem H       Wahlrecht:      BNA0707
                 oder G              Niederaußem G/H oder
                                                     BNA0708
   Saale Energie Schkopau A                  –         BNA0878
   Saale Energie Schkopau B                  –         BNA0879
   LEAG KW       Lippendorf R                –         BNA0115
   EnBW          Lippendorf S                –         BNA0116
   LEAG KW       Schwarze Pumpe A            –         BNA0914
   LEAG KW       Schwarze Pumpe B            –         BNA0915
   LEAG KW       Boxberg R                   –         BNA1404
   LEAG KW       Boxberg Q                   –         BNA0124

                     Artikel 2

                  Änderung des
        Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für

                Datum der
               Überführung        Endgültiges
              in die Zeitlich   Stilllegungsda-
  MWel
                gestreckte             tum
 (netto)
                Stilllegung     („Stilllegungs-
            („Überführungs-       zeitpunkt“)
                zeitpunkt“)
607                –            31.03.2024
604                –            31.03.2024
321                –            01.01.2025

465         31.12.2025          31.12.2028
465         31.12.2027          31.12.2028
663                –            01.04.2028
oder
656
465                –            31.12.2028
465                –            31.12.2028
656                –            01.04.2029
oder
663
465                –            31.12.2029
465                –            31.12.2029
628                –            31.12.2029
oder
648
944                –            31.03.2030
1060               –            31.03.2030

1060               –            31.03.2030

648         31.12.2029          31.12.2033
oder
628
450                –            31.12.2034
450                –            31.12.2034
875                –            31.12.2035
875                –            31.12.2035
750                –            31.12.2038
750                –            31.12.2038
640                –            31.12.2038
857                –            31.12.2038“.

           Artikel 3

    Änderung des
Kohleausstiegsgesetzes
  einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren           Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor        8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b
                                                      des Gesetzes
  Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
                                                      geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
aa des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen be-
schleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und     „Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung
weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli        von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des
2022 (BGBl. I S. 1237) wird aufgehoben.               Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. Au-
BGBl. 2022, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
gust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479)
geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Ver-
gütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50
Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und
soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die
Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so-

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.

1   weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass
    die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum
    Abschluss gebracht werden kann.“

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
    Kraft.

Rechte des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 19. Dezember 2022
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                          Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und
Klimaschutz
                                             Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2479. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 37458ada8c5fdd6f….