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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2479
BGBl. 2022 I S. 2479 · 13.423 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
folgt gefasst:
„§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Wei-
terbetrieb und Reserve“.
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen
Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G
(BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus
für die Reduzierung der Steinkohleverstromung
nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Ziel-
datum 2038 stillgelegt.“
3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung
einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem
das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51
spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energie-
wirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1
und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der ange-
zeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unbe-
rührt.“
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesell-
schaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen
jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über
einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend
mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine
Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk
AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich ge-
streckte Stilllegung überführt wird. Demnach
wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an
die Zweckgesellschaften gezahlt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
wird im Falle der Zahlung an die RWE Power
AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. De-
zember über einen Zeitraum von zehn Jahren ge-
zahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in
dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE
Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich
gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach
wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an

RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten be-
trägt
1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020
bis 2023,
2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024
bis 2029.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-
satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung;
Weiterbetrieb und Reserve“.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Die Bundesregierung prüft bis zum
30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen
Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2
genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März
2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve über-
führt werden sollen.
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im
Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vor-
zunehmenden Überprüfung, ob und in welchem
Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K,
Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am
1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum
31. Dezember 2033 überführt werden sollen.“
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die energiepolitische und energiewirt-
schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche
Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und
zuverlässigen Energieversorgung werden für
den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der
Leitentscheidung der Landesregierung von Nord-
9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu Teil 5)
rhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen
Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März
2021 festgestellt, soweit durch diese Feststel-
lung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg,
Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Ber-
verath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather
Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem an-
gemessenem Abstand, bei der weiteren Tage-
bauführung sichergestellt wird.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„schließt räumliche Konkretisierungen im Rah-
men“ die Wörter „einer neuen Leitentscheidung,“
eingefügt.
7. In § 49 Satz 1 werden nach den Wörtern „einen öf-
fentlich-rechtlichen Vertrag schließen“ die Wörter
„sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren“ einge-
fügt.
8. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „so-
wie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun-
denen Klimaschutzziele“ die Wörter „und schlägt
im Fall der drohenden Nichterreichung dieser
Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung
vor“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Expertenkommission, die den Monitoring-
Bericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach
§ 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-
gleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach
§ 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die
Überprüfungen der Bundesregierung nach Ab-
satz 1 und 2 und legen der Bundesregierung
Empfehlungen vor.“
Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlagen-
Blockname Wahlrechte
betreiber
RWE Power Niederaußem D –
RWE Power Niederaußem C –
RWE Power Neurath B –
RWE Power Weisweiler E Wahlrecht:
oder F Weisweiler E/F
RWE Power Neurath A –
RWE Power Frechen/Wachtberg –
(Brikettierung)
Datum der
Überführung Endgültiges
in die Zeitlich Stilllegungsda-
MWel
BNetzA-Nr. gestreckte tum
(netto)
Stilllegung („Stilllegungs-
(„Überführungs- zeitpunkt“)
zeitpunkt“)
BNA0705 297 – 31.12.2020
BNA0712 295 – 31.12.2021
BNA0697 294 – 31.12.2021
BNA1025 321 – 31.12.2021
oder
BNA1026
BNA0696 294 – 01.04.2022
BNA0292 120 – 31.12.2022
(von 176)

Anlagen-
Blockname Wahlrechte BNetzA-Nr.
betreiber
RWE Power Neurath D – BNA0699
RWE Power Neurath E – BNA0700
RWE Power Weisweiler F Wahlrecht: BNA1026
oder E Weisweiler E/F oder
BNA1025
LEAG KW Jänschwalde A – BNA0785
LEAG KW Jänschwalde B – BNA0786
RWE Power Weisweiler G Wahlrecht: BNA1027
oder H Weisweiler G/H oder
BNA1028
LEAG KW Jänschwalde C – BNA0787
LEAG KW Jänschwalde D – BNA0788
RWE Power Weisweiler H Wahlrecht: BNA1028
oder G Weisweiler G/H oder
BNA1027
LEAG KW Boxberg N – BNA0122
LEAG KW Boxberg P – BNA0123
RWE Power Niederaußem G Wahlrecht: BNA0708
oder H Niederaußem G/H oder
BNA0707
RWE Power Niederaußem K – BNA0709
RWE Power Neurath F – BNA1401a
(BoA 2)
RWE Power Neurath G – BNA1401b
(BoA 3)
RWE Power Niederaußem H Wahlrecht: BNA0707
oder G Niederaußem G/H oder
BNA0708
Saale Energie Schkopau A – BNA0878
Saale Energie Schkopau B – BNA0879
LEAG KW Lippendorf R – BNA0115
EnBW Lippendorf S – BNA0116
LEAG KW Schwarze Pumpe A – BNA0914
LEAG KW Schwarze Pumpe B – BNA0915
LEAG KW Boxberg R – BNA1404
LEAG KW Boxberg Q – BNA0124
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für
Datum der
Überführung Endgültiges
in die Zeitlich Stilllegungsda-
MWel
gestreckte tum
(netto)
Stilllegung („Stilllegungs-
(„Überführungs- zeitpunkt“)
zeitpunkt“)
607 – 31.03.2024
604 – 31.03.2024
321 – 01.01.2025
465 31.12.2025 31.12.2028
465 31.12.2027 31.12.2028
663 – 01.04.2028
oder
656
465 – 31.12.2028
465 – 31.12.2028
656 – 01.04.2029
oder
663
465 – 31.12.2029
465 – 31.12.2029
628 – 31.12.2029
oder
648
944 – 31.03.2030
1060 – 31.03.2030
1060 – 31.03.2030
648 31.12.2029 31.12.2033
oder
628
450 – 31.12.2034
450 – 31.12.2034
875 – 31.12.2035
875 – 31.12.2035
750 – 31.12.2038
750 – 31.12.2038
640 – 31.12.2038
857 – 31.12.2038“.
Artikel 3
Änderung des
Kohleausstiegsgesetzes
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b
des Gesetzes
Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
aa des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen be-
schleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und „Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung
weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des
2022 (BGBl. I S. 1237) wird aufgehoben. Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. Au-

gust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479)
geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Ver-
gütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50
Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und
soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die
Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so-
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
1 weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass
die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum
Abschluss gebracht werden kann.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2479. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 37458ada8c5fdd6f….