Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 14 Anforderungen an Gebote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/14?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/14?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich stets auf die gesamte Nettonennleistung einer Steinkohleanlage beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/14?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/14?asof=2020-08-14#abs-4 (4) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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