Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 15 Rücknahme von Geboten
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/15#abs-1 (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/15#abs-2 (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.