Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 12 Teilnahmeberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/12?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/12?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/12?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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