Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 6 Kopfschäden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 17.01.2024 – IV ZR 51/22Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in Beitragsentlastungstarif in privater KrankenversicherungZitiert von 22
- OLG Zweibrücken, 22.01.2025 – 1 U 53/22Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 23.01.2023 – 9 O 46/22Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 12.07.2022 – 13 U 123/21Private Krankenversicherung: Formelle Begründungsanforderungen bei Prämienanpassungen und Zulässigkeit einer Beitragserhöhung bei gesunkenen Leistungsausgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/6#abs-1 (1) Kopfschäden sind die im Beobachtungszeitraum auf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen; sie sind für jeden Tarif in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten zu ermitteln. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zusammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif gesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund im unmittelbaren Anschluss an eine Prämienanpassung geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/6#abs-2 (2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so sind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch geeignete Statistiken zu belegen. Weichen die tariflichen Leistungen von denen ab, die den von der Bundesanstalt veröffentlichten Tafeln zugrunde liegen, so sind die für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden entsprechend abzuändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/6#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopfschäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen Bestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse früherer Jahre mit einzubeziehen und mathematisch-statistische Verfahren zum Ausgleich von Zufallsschwankungen zu verwenden. Ist wegen geringer Bestandsgröße der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden. Liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der Schadenbedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu schätzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/6#abs-4 (4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen.