Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 18 Alterungsrückstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Celle, 15.12.2022 – 8 U 165/22Private Krankenversicherung: Formelle Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen mangels Begründung; Heilung durch spätere Mitteilung; Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OLG Celle, 26.01.2023 – 8 U 109/22
- LG München II, 05.01.2023 – 41 O 4110/22
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Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Absatz 5 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am Abschlussstichtag unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur Berechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1 ist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das arithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die sich dadurch ergeben, dass die Versicherungsdauern auf ganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet wird.