Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 10 Prämienberechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 08.08.2024 – 8 U 124/23
- OLG Celle, 26.01.2023 – 8 U 109/22
- OLG Celle, 15.12.2022 – 8 U 165/22Private Krankenversicherung: Formelle Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen mangels Begründung; Heilung durch spätere Mitteilung; Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 294/19Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der PrämieZitiert von 297
- BGH, 16.12.2020 – IV ZR 314/19Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders durch die ZivilgerichteZitiert von 122
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 3 U 30/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 – 111 U 303/23
- LG Hamburg, 19.02.2024 – 337 O 143/23
- LG München II, 29.11.2023 – 12 S 8899/23Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KVAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/10#abs-1 (1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungsversprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beobachtungseinheit eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt zu kalkulieren. Es dürfen nur risikogerechte Prämien kalkuliert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/10#abs-2 (2) Der Teil der Prämie, der zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 14 erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich zu kalkulieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Altersgruppe der Kinder, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in der Altersgruppe der Jugendlichen geführt werden. Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen nicht mehr Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbildungstarifen können Eintrittsaltersgruppen gebildet werden, die höchstens fünf Eintrittsalter umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/10#abs-4 (4) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versicherte kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis zum vollendeten 39. Lebensjahr der Versicherten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/10#abs-5 (5) Für die Prämienberechnung des Neuzugangs sind die Formeln des Abschnitts A der Anlage 1 oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden.