Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 8 Anmeldung zum Handelsregister
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/8#abs-1 (1) Die Errichtung eines Kommunalunternehmens oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens hat dessen Vorstand beim Registergericht gemäß § 33 HGB anzumelden und dazu auch die kommunalrechtlich notwendigen Zustimmungsbeschlüsse vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/8#abs-2 (2) Eine Verschmelzung nach Art. 49 Abs. 2 KommZG hat der Vorstand des übernehmenden Kommunalunternehmens unter Vorlage der Vereinbarung und der Zustimmungsbeschlüsse sowohl zum Handelsregister des übernehmenden als auch des übertragenden Unternehmens anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/8#abs-3 (3) Im Fall des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 KommZG hat der Vorstand die Verschmelzung unter Vorlage der geänderten Unternehmenssatzung sowie der Zustimmungsbeschlüsse beim Registergericht anzumelden. Für die Umwandlung eines Zweckverbands in ein gemeinsames Kommunalunternehmen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 KommZG gilt Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/8#abs-4 (4) Für Änderungen gilt § 34 HGB entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/8#abs-5 (5) Die Vorschrift des § 22 Umwandlungsgesetz (UmwG) ist nicht entsprechend anwendbar.