§ 34
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 19.09.2023 – II ZB 15/22Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in HandelsregisterZitiert von 4
- OLG Hamm, 10.10.1983 – 15 W 156/83
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 20.12.2024 – 7 W 18/24
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- AG Köln, 30.11.2005 – 147 C 143/05
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/34#abs-1 (1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/34#abs-2 (2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/34#abs-3 (3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/34#abs-4 (4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/34#abs-5 (5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.