Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 9 Finanzausstattung
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinde stellt sicher, daß das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.