Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 22 Jahresabschluss
Stand: 25.08.2026
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) aufzustellen und zu prüfen, soweit nach dieser Verordnung oder der Unternehmenssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 120b Abs. 4 GO bleiben unberührt.