Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen
KUV§ 7 Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/7#abs-1 (1) Dem Beschluss zur Umwandlung eines Regie- oder Eigenbetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz zu Grunde zu legen. Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu erstellen. Grundstücke und grundstücksbezogene Rechte sind nach § 28 der Grundbuchordnung (GBO) zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/7#abs-2 (2) Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens nicht vor, ist über diese gesondert zu beschließen. Die Entstehung des Kommunalunternehmens ist im Rahmen des Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/7#abs-3 (3) Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens vor, gelten sämtliche Handlungen des bisherigen Rechtsträgers zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens als für das Kommunalunternehmen vorgenommen. Das Kommunalunternehmen muss spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/7#abs-4 (4) Das Vermögen des Regie- oder Eigenbetriebs geht im Verfahren nach Abs. 2 mit dem Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz, im Verfahren nach Abs. 3 zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens auf dieses über.