Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, Stilllegung und Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung, den Transport von Kohlendioxid sowie für sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es dürfen nur Kohlendioxidspeicher zugelassen werden,
Die Landesbehörden entscheiden über die Zulassungsanträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der jeweils zuständigen Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Länder können bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind sonstige Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen abzuwägen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.