Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 28.11.2025
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern;
jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand des Speicherkomplexes als solchen oder beim Transport von Kohlendioxid, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder Umwelt behaftet ist;
Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen Kohlendioxid injiziert werden;
abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusammengesetzt sind;
räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist;
dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen;
ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;
zum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erforderlichen unter- und oberirdischen Einrichtungen ab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der Injektionsanlage;
die Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe;
ein Zustand, der gewährleistet, dass das gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollständig und dauerhaft in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden;
der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Speicherkomplex oder während des Transports von Kohlendioxid;
Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des Speicherkomplexes;
Kohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Gesteinsschichten oder Teile davon, soweit diese als natürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allgemeine Integrität und die Sicherheit des Kohlendioxidspeichers beeinflussen;
das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxidspeichers;
Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden, Gewässer, die Luft, das Klima und die Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umweltgüter) einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen Umweltgütern und Menschen;
Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaften Speicherung geeigneten Gesteinsschichten gerichtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakterisierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speicherung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;
Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Erdoberfläche, von lotrechten Ebenen und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern;
eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.
Änderungsverlauf
-
25.11.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.