Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 7 Vorlage von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2007 I S. 1034
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 388)
BGBl. 1999 I S. 388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.