Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 – L 11 KR 540/14
- LSG NRW, 12.03.2009 – L 16 KR 150/07
- LSG NRW, 07.11.2002 – L 16 KR 203/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/9#abs-1 (1) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungsvertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungspflichtig wird und der Angehörige dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/9#abs-2 (2) Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.