Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 8a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/8a#abs-1 (1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/8a#abs-2 (2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.