Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 18

Bund2 Fassungen

Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

§ 17a § 19