Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 18

Stand: 19.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/18#abs-1 (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/18#abs-2 (2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

§ 17a § 19