Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 18
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/18#abs-1 (1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/18#abs-2 (2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.