Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 70 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 140 Euro.
Änderungsverlauf
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19.08.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2022 (BGBl. I 1438 768)
BGBl. 2022 I S. 1438
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17.09.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2019 (BGBl. I 1397)
BGBl. 2019 I S. 1397
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1027)
BGBl. 2001 I S. 1027
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.