Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 8 Beschlußfassung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/8#abs-1 (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/8#abs-2 (2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

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