Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Stand: 15.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9#abs-2 (2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 19.08.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 15.08.2025 (siehe Fassungen).
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19.08.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 2022 (BGBl. I 1438 768)
BGBl. 2022 I S. 1438
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17.09.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2019 (BGBl. I 1397)
BGBl. 2019 I S. 1397
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1027)
BGBl. 2001 I S. 1027
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1027)
BGBl. I S. 1027
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1027)
BGBl. I S. 1027
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.