Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Stand: 15.08.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9#abs-2 (2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.

§ 8 § 10