Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 15 Einberufung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.08.2025
Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.