Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

KSKSaV

§ 15 Einberufung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

§ 14 § 16