Gesetze / Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
KSKSaV§ 16 Sitzung
Stand: 15.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/16#abs-1 (1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/16#abs-2 (2) Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und
2.
während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist.