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§ 15 KSKSaV — Einberufung

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Stand: 15.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.