Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz
KSG§ 3 Nationale Klimaschutzziele
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3905)
BGBl. 2021 I S. 3905
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