Gesetze / Bundes-Klimaschutzgesetz

KSG

§ 3 Nationale Klimaschutzziele

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSG/3?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

§ 2 § 3a