Gesetze / Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung
KPBV§ 12 Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KPBV/12?asof=2024-10-30#abs-1 (1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 zu § 12 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen bei Menschen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KPBV/12?asof=2024-10-30#abs-2 (2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KPBV/12?asof=2024-10-30#abs-3 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen nach seiner Vereinnahmung und nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission.