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# § 46 KMAG — Strafvorschriften

Kryptomärkteaufsichtsgesetz  
Stand: 28.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er

- 1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,

- 2. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,

- 3. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,

- 4. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte Insiderinformation nutzt,

- 5. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder einen Dritten zu einer dort genannten Handlung verleitet oder

- 6. entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

- 1. den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder

- 2. eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2

- 1. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder

- 2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.

(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(7) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie

- 1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,

- 2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und

- 3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.

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Zitiervorschlag: § 46 KMAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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