Gesetze / Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
KInvFG§ 5 Förderzeitraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KInvFG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) –, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2022 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 811 445)
BGBl. 2020 I S. 811
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
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