Gesetze / Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
TierErzHaVerbG§ 4 Trächtige Tiere
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 TierErzHaVerbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2017 I S. 2147
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1160)
BGBl. 2010 I S. 1160
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