Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/1704 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Überschrift) Da der Anwendungsbereich des Gesetzes nunmehr auch die Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften für Robben- erzeugnisse umfasst, ist die Überschrift entsprechend anzu- passen. Zu Nummer 2 (§ 1) Zweck des § 1 ist es, die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften durch staatliche Überwachung zu gewährleis- ten. Dabei führen die Bundesländer das Gesetz als eigene Angelegenheit aus. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Ge- setzes regelt § 1 nun auch die Durchführung der für die Rob- benerzeugnisse geltenden Verbote und Beschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/ 2009. In Absatz 2 erfolgt eine Klarstellung. Zu Nummer 3 (§ 2) Die Änderungen sind Folge der Erweiterung des Anwen- dungsbereichs. Nach § 2 Absatz 1 können sowohl die Bundesanstalt als auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Durchführungszu- ständigkeiten nach § 1 nunmehr auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhü- tung künftiger Verstöße gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit im Rah- men des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/ 2009 erlassenen Rechtsakten, treffen, insbesondere die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen. So hat beispielswei- se die Bundesanstalt die Befugnis, Robbenerzeugnisse, bei denen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr die Bedingun- gen für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse nicht erfüllt sind, zu beschlagnahmen oder anzuordnen, dass diese an den Ort der Herkunft zurückzubringen oder zu vernichten sind. Kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Drucksache 17/1704 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Nr. 1007/2009 liegt vor, wenn die Voraussetzungen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.810 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/1704, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.681–28.491 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 55a008989c06041d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP