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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1160
BGBl. 2010 I S. 1160 · 12.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-
Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 11. August 2010
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Katzen- und
Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz
vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Durchführung
gemeinschaftlicher Vorschriften
über Verbote und Beschränkungen
hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des
Inverkehrbringens oder des Handels mit
bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz –
TierErzHaVerbG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchfüh-
rung
1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rah-
men der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechts-
akten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des
Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr
von Katzen- und Hundefellen sowie von
Produkten, die solche Felle enthalten, in die
bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom
27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr
und
2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
auch in Verbindung mit im Rahmen des Absat-
zes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über den Handel mit Rob-
benerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009,
S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hin-
sichtlich der Überwachung der Bedingungen
für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt
oder am Ort der Einfuhr.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-
rung“ die Wörter „der Vorschriften der in Absatz 1
bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Be-
hörde einen Verstoß gegen
1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/
2007, auch in Verbindung mit einem im
Rahmen des Artikels 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
oder
2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-
nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlas-
senen Rechtsakt,
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des fest-
gestellten Verstoßes oder zur Verhütung künf-
tiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter
„oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort
„jeweils“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort
„jeweils“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe
„§ 1“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Produkt, bei dem der Verdacht be-
steht, dass es sich um ein Katzen- oder
Hundefell oder um ein Produkt, das sol-
che Felle enthält, oder um ein Robbener-
zeugnis handelt, untersuchen und Proben
entnehmen.“
c) In Absatz 5 werden
aa) nach der Angabe „§ 1“ das Wort „jeweils“ und
bb) nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter
„oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-
chung
1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hunde-
fellen sowie von Produkten, die solche Felle ent-
halten, und
2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produk-
ten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr
und Ausfuhr und
b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
b) dieses Gesetzes oder
c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen,
der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-
gibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden
mitteilen, und
3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2
anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1
bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorge-
legt werden.“
6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.
1523/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Ver-
bot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und
Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von
Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw.
aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom
27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder
Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder
in Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. September 2009
über den Handel mit Robbenerzeugnissen
(ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robben-
erzeugnisse in Verkehr bringt.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung
1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.
1523/2007, auch in Verbindung mit einem im
Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
2. der Methoden zur Identifizierung der Her-
kunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1523/2007 oder
3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-
nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen
Rechtsakt,
erforderlich ist, die Überwachung durch die nach
§ 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 1523/2007“ die Wörter „oder
der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäische
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ische Union“ ersetzt.
8. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für
Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union kostendeckende Gebühren
und Auslagen.“
Artikel 2
Änderung des Seefischereigesetzes
Nach § 7 des Seefischereigesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791),
das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Mitwirkung der Zollverwaltung
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fische-
reierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung
nach

1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008
über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,
Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht
gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und
(EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung und den im Rah-
men des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
sowie
2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen
worden sind,
unterliegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel,
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fische-
reierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr zur Überprüfung anhalten,
Das vorstehende Gesetz wird
2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1
bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen
Behörden mitteilen, und
3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-
ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kos-
ten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zu-
ständigen Behörde vorgelegt werden.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den
Wortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-
zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma-
chen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 97394d4942006fdc….