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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1160

BGBl. 2010 I S. 1160 · 12.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160
                                        Gesetz
                    zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-
               Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
                                               Vom 11. August 2010

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

             Änderung des Katzen- und
          Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
  Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz
vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „Gesetz
                     zur Durchführung
             gemeinschaftlicher Vorschriften
           über Verbote und Beschränkungen
          hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des
        Inverkehrbringens oder des Handels mit
   bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
       (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz –
                    TierErzHaVerbG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
       Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchfüh-
       rung
       1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rah-
          men der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechts-
          akten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007
          des Europäischen Parlaments und des Rates

          vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des

          Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr

          von Katzen- und Hundefellen sowie von
          Produkten, die solche Felle enthalten, in die
          bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom
          27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
          sung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr
          und

       2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2,
          auch in Verbindung mit im Rahmen des Absat-
          zes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der
          Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europä-
          ischen Parlaments und des Rates vom

        16. September 2009 über den Handel mit Rob-
        benerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009,
        S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hin-
        sichtlich der Überwachung der Bedingungen
        für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt
        oder am Ort der Einfuhr.“

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-
     rung“ die Wörter „der Vorschriften der in Absatz 1
     bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Uni-
     on“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Be-
         hörde einen Verstoß gegen

         1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/
            2007, auch in Verbindung mit einem im
            Rahmen des Artikels 4 der Verordnung
            (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
            oder

         2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)

            Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-
            nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4
            der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlas-
            senen Rechtsakt,
         fest, so trifft sie die zur Beseitigung des fest-
         gestellten Verstoßes oder zur Verhütung künf-
         tiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.“

     bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils

         nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter

         „oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort
     „jeweils“ eingefügt.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
     Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine
     aufschiebende Wirkung.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort
     „jeweils“ eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe
          „§ 1“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. ein Produkt, bei dem der Verdacht be-
              steht, dass es sich um ein Katzen- oder

              Hundefell oder um ein Produkt, das sol-
              che Felle enthält, oder um ein Robbener-
              zeugnis handelt, untersuchen und Proben
              entnehmen.“
   c) In Absatz 5 werden

      aa) nach der Angabe „§ 1“ das Wort „jeweils“ und
      bb) nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter
          „oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
               Mitwirkung der Zollbehörden
     (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-
   chung
   1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hunde-
      fellen sowie von Produkten, die solche Felle ent-
      halten, und

   2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

     (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können

   1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
      tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von

      a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produk-
         ten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr
         und Ausfuhr und

      b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr

      zur Überwachung anhalten,
   2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
      a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
      b) dieses Gesetzes oder
      c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
         Rechtsverordnungen,

      der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-

      gibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden

      mitteilen, und

   3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2
      anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1
      bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf
      Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
      der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorge-
      legt werden.“

6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

   fahrlässig

   1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.
      1523/2007 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Ver-
      bot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und
      Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von
      Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw.
      aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom
      27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder
      Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder
      in Verkehr bringt oder

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
     nung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 16. September 2009
     über den Handel mit Robbenerzeugnissen
     (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robben-
     erzeugnisse in Verkehr bringt.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
     schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung

     1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.
        1523/2007, auch in Verbindung mit einem im
        Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG)
        Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
     2. der Methoden zur Identifizierung der Her-
        kunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung
        (EG) Nr. 1523/2007 oder
     3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung
        (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-
        nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der
        Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen
        Rechtsakt,

     erforderlich ist, die Überwachung durch die nach

     § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1523/2007“ die Wörter „oder
         der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009“ einge-
         fügt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäische
         Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
         ische Union“ ersetzt.
8. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für
  Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf
  Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
  nungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Ver-

  ordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchfüh-

  rung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der

  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechts-
  akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
  Europäischen Union kostendeckende Gebühren
  und Auslagen.“

                       Artikel 2

        Änderung des Seefischereigesetzes

   Nach § 7 des Seefischereigesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791),

das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird folgender § 7a eingefügt:

                         „§ 7a

            Mitwirkung der Zollverwaltung
   (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fische-
reierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung
nach
BGBl. 2010, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
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1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-
   ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
   insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG)
   Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008
   über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,
   Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht
   gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Ände-
   rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
   (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur
   Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und
   (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1)
   in der jeweils geltenden Fassung und den im Rah-
   men des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr.
   1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europä-

   ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

   sowie

2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen
   der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen
   worden sind,
unterliegen.
  (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel,
   Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fische-
   reierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
   fuhr zur Überprüfung anhalten,

                                   Das vorstehende Gesetz wird

      2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1
         bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahr-
         nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen
         Behörden mitteilen, und

      3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-
         ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kos-
         ten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zu-
         ständigen Behörde vorgelegt werden.“

                                   Artikel 3

                      Bekanntmachungserlaubnis

        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

      schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den

      Wortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-
      zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
      den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma-
      chen.

                                   Artikel 4
                                Inkrafttreten

        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 11. August 2010
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Christian Wulff
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1160. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 97394d4942006fdc….