Gesetze / Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
KHWiSichV§ 5 Erlösausgleiche für das Jahr 2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-1 (1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 31. Juli 2021 das Nähere über den Ausgleich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-2 (2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-3 (3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind nicht zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-5 (5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-6 (6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 30. September 2021 fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-7 (7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Jahre 2019 und 2021 barrierefrei auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-8 (8) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:
Die Vereinbarung kann unabhängig von den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-9 (9) Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 Prozent des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-10 (10) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Summe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt. Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen entspricht.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-11 (11) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ab. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-12 (12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen fest.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-13 (13) Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigem Recht entspricht. § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/KHWiSichV/5?asof=2021-04-10#abs-14 (14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung sind für das Jahr 2021 ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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