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Artikel 4 · BT-Drs. 20/188 · S. 49
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser) Bei den Änderungen der Verordnung handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zu der mit der Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgesehenen Einführung von Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 15. November bis zum 31. Dezember 2021. Die Folgeänderungen sehen vor, dass diese Ausgleichszahlungen bei der Durchführung der Erlösausgleiche für das Jahr 2021 zu berücksichtigen sind. Zu Nummer 1 Durch die Einbeziehung der Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 15. November bis zum 31. Dezember 2021 in den Erlösausgleich für das Jahr 2021 ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene ihre diesbezügliche Vereinbarung anpassen. Drucksache 20/188 – 50 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zu Nummer 2 Die Regelung sieht vor, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene auch Kriterien vereinbaren, anhand derer festgestellt werden kann, ob ein Erlösanstieg auf Ausgleichszahlungen, die für den Zeitraum vom 15. November bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, zurückzuführen ist. Zu Nummer 3 Die Regelung gibt vor, dass Ausgleichszahlungen, die für den Zeitraum vom 15. November bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, ebenso wie die Ausgleichszahlungen, die bis zum 15. Juni 2021 geleistet wurden, bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 zu 85 Prozent zu berücksichtigen sind. Die Versorgungsaufschläge, die Krankenhäuser für den Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2021 für die Behandlung von Patientinnen und Patienten erhalten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, sind dagegen nur zu 50 Prozent bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 202
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.540 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/188, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.740–185.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91d2a62feba0ca52….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP