Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 23 Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/23#abs-1 (1) Für die Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/23#abs-2 (2) Die Auszahlungsbescheide sind mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/23#abs-3 (3) Die Länder legen dem Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich, spätestens jedoch 15 Monate nach der Bekanntgabe des Auszahlungsbescheides ihren Bescheid über die Förderung des jeweiligen Vorhabens vor.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.