Gesetze / Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
KHSFV§ 24 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/24#abs-1 (1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/24#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, wenn einer der in § 23 Absatz 2 genannten Fälle vorliegt. Legt das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht in der in § 23 Absatz 3 genannten Frist dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung den Auszahlungsbescheid aufheben und die gewährten Fördermittel zurückfordern. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHSFV/24#abs-3 (3) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt § 9 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2020 I S. 2208
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