Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 85 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 85 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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